Wormuth / Schneider (Hrsg.) Baulexikon onlineErläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen
WerkvertragWerkvertragsrecht wird nach §§ 631 bis 651 BGB geregelt. Durch einen W. wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand eines W. kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung entstandenes Werk sein. Entscheidend für die Einstufung des Architekten- bzw. des Ingenieurvertrags als Werk- oder Dienstvertrag ist der Erfolg, die Abgeschlossenheit des versprochenen Werks (Fertigstellung eines Gebäudes). Handwerkerverträge auf der Grundlage der VOB sind i. d. R. Werkverträge.Baulexikon online
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